Vermieter und Mieter sind darüber einig, dass diese Fristen erst bei Übergabe der Mietsache zu laufen beginnen. (4)Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. ... Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens an den Mieter abzutreten. (2) Kleinere Reparaturen an Gegenständen, die dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, trägt bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 € der Mieter. Dabei handelt es sich z.B. um die Installationsgegenstände für - Elektrizität: Steckdosen, Schalter, Klingel und Raumstrahler, - Gas: Gasabsperrhahn, - Wasser: Wasserhähne, Ventile, Mischbatterie, Brausen, Badeöfen und andere Warmwasserbereiter, Druckspüler, Spülkästen und Spülrohre, soweit sie offen verlegt sind, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Brausetasse und Badewanne, - Heiz- und Kocheinrichtungen: Öfen, auch Kachelöfen, Heizkessel in der Wohnung für Kohle, Heizöl, Gas oder Elektrizität, Kochplatten, Kochherde für Kohle, Gas oder Elektrizität, elektrische Grillgeräte, - Fenster- und Türverschlüsse: Fensterverschlussgriffe und -riegel, auch an Schwing- und Schiebflügelfenstern, Dreh-Kippbeschläge, Türgriffe und Türschlösser an Türen jeder Art, auch Sicherheitsschlösser an Außentüren, Hebetürvorrichtungen und -schlösser, Oberlichtverschlüsse und -öffner, elektrische Türöffner, hydraulische Türschließer in der entsprechenden Ausführung des gleichen Herstellers, - Verschlussvorrichtungen von Fensterläden: Riegel und Sicherheitsstangen für Klappläden, Rollladengurte und Gurtwickler, Rollladensicherung gegen Einbruch, elektrische Rollladenöffner und -schließer. - Hausbriefkästen Diese Verpflichtung trifft den Mieter höchstens dreimal innerhalb eines Jahres. (3)Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.