Die Haftung meines Onkels ggü dem Busunternehmen dürfte klar sein, da er Fahrzeughalter ist und meine Tante das Fahrzeug berechtigterweise benutzte. Die Verkehrshaftpflicht argumentiert nun im Klagerwiderungsschreiben ggü dem Busunternehmen, dass bei Selbstmord ihre Haftung gemäß § 103 VVG entfallen würde, die Haftung meines Onkels stellt sie nicht in Frage. Die Situation stellt sich nun insofern atypisch dar, da der eigentliche "Gegner" meines Onkels nun nicht der Kläger, also das Busunternehmen ist (demgegenüber haftet mein Onkel ohnehin), sondern die Mitbeklagte, also seine eigene Verkehrshaftpflicht (sollte die nicht haften, bliebe mein Onkel auf dem Schaden sitzen).