Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern weder vertraglich, noch grundbuchrechtlich etwas dazu vereinbart worden ist, werden Sie für die Kosten des einsatzes aufzukommen haben. Denn nach Ihrer Schilderung war das Recht bereits vorher eingetragen, so dass Sie zwar die Verlegung vornehmen durften, die Kosten dafür aber selbst zu tragen haben.
Demgemaäß werden Sie auch für Schäden, die aus der von Ihnen veranlassten Umleitung entstehen könnten, gegenüber dem Nachbarn haften; ggfs. würde Ihnen aber ein Regressanspruch gegen die ausführenden Unternehmen zustehen, wenn Schäden aufgrund deren Verschulden entstanden sind (dieses ändert aber nicht an Ihrer primären Haftung gegenüber dem Nachbarn).
Die Unterhaltspflicht haben Sie ebenfalls zu tragen, es sei denn, sie nutzen die Leitungen mit; dann könnten die Kosten anteilig getragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 21.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hätte sie Baufirma sich nicht vor dem Ausheben der Baugrube mit dem Verlauf der Leitung beschäftigen müssen?
Wenn in dem Vertrag mit der Baufirma diese Kosten nicht explizit ausgeschlossen werden, dann müsste nach meinem Rechtsempfinden die Baufirma doch den Einsatz bezahlen müssen, oder? In der Baugrube hätte es schließlich auch noch andere Überraschungen geben können, für die der Bauherr doch nicht haften kann.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin bei der Eingangsfrage davon ausgegangen, dass es um die Haftung gegenüber dem Nachbarn geht. Demgemäß biete ich Ihnen an, eine weitere kostenlose Nachfrage direkt zu stellen.
Nun zur jetztigen Nachfrage.
Sofern die Baufirma auf Leitungen aufmerksam gemacht worden ist, hätte sie sich nicht nur mit dem tatsächlichen Verlauf beschäftigen müssen, sondern dann Ihnen gegenüber auch erklären müssen, ob Mehrkosten entstehen. Ist dieses trotz Kenntnis von Leitungen nicht geschehen, ist dieses das Risiko der Baufirma und die Firma hat dann die Kosten zu tragen. Haben Sie diese Kosten - vermutlich - vorgeschossen, können Sie diese von der Baufrima zurückverlangen, bzw. dann - je nach vertraglicher Vereinbarung - durch Aufrechungserklärung im Wege der Verrechnung geltend machen.
Allerdings gilt dieses nur, wenn die Kenntnis der Leitungen gegeben ist. Denn die Baufirma muss nach den meisten Bauverträgen eben nicht für eine bestimmte Beschaffenheit einstehen; dieses obliegt nach den meisten Verträgen vielmehr dem Bauherren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle