Endrenovierung Mietwohnung - BGH Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05
vom 7.5.2006
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger / Frankfurt
Ziff. 4: Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 8 Ziff. 2, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Naßräume (Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. ... Wir hatten daher in unserer Kündigung wörtlich geschrieben: "Bei Auszug werden wir die Wohnung selbstverständlich wieder in dem Zustand übergeben, in dem wir sie selbst zu Mietbeginn übernommen haben – d.h. besenrein und Decken sowie Wände in der gesamten Wohnung frisch gestrichen."