Erbrecht - Haftung des Testamentsvollstreckers?
vom 15.12.2013
58 €
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Der Testamentsvollstrecker hatte angekuendigt, dass die Auszahlung des ererbten Vermoegens erst dann erfolge, wenn dieser von allen Haftungsanspruechen gegenueber der Erben freigestellt werde. Vorausgegangen war, dass sich der Testamentsvollstrecker einem Erben gegenueber geweigert hatte, im Aufteilungsplan wertvolle Vermoegensgegenstaende (u.a. Meissner Porzellan, Wiederbeschafftungswert > EUR 10.000.00) in den Aufteilungsplan zu beruecksichtigen und bei der Aufteilung anzurechnen.