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Schadensersatzanspruch

| 3. Januar 2010 15:46 |
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Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Verkäufer V hat an Verkäufer E hochwertige Drucker verkauft und den Spediteur S
mit der Versendung beauftragt. S übergibt das Gut an den bisher sorgfältig arbeitenden Frachtführer(F). (F) lässt den Transport von seinem Mitarbeiter, dem Kraft-
fahrer(L) durchführen. Während des Transports werden die Drucker gestohlen, weil
(L) das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz abstellte und für mehrere Stun
-den unbeobachtet stehen ließ.
Teil1 der Frage Wer ist berechtigt, Schadenersatzansprüche wegen des Verlustes des Transportgutes zu erheben
Teil2 der Frage Welche Haftungsgrundsätze gelten für die Haftung des Spediteurs Muss S für den Verlust aufkommen

-- Einsatz geändert am 03.01.2010 16:48:03

Eingrenzung vom Fragesteller
3. Januar 2010 | 16:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund des geschilderten Sachverhalts gehe ich davon aus, dass eine Transportversicherung gegen Totalverlust nicht besteht.

zunächst zum ersten Teil der Frage:

Der V ist als Auftraggeber berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur, beziehungsweise hier gegen den Frachtführer geltend zu machen.

Aus Ihrem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass F bislang sorgfältig gearbeitet hat und insoweit eine Haftung des Spediteurs nach § 461 HGB nicht vorliegt.

Den Spediteur trifft grundsätzlich nur eine Obhutshaftung, d.h. er haftet für Schäden, die durch Verlust ider Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen. Zwar haftet der Spediteur auch für die Handlungen seiner Leute, § 462 HGB , jedoch sind davon die beauftragten Frachtführer nicht umfasst, da der Spediteur die Güterversendung nur besorgt, aber nicht durchführt.

Zu prüfen ist daher der Anspruch gegen den Frachtführer. Auch dieser hat eine sogenannte Obhutshaftung, § 425 HGB , Das bedeutet, den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers muss der Verkäufer (Auftraggeber) nicht erbringen.

Diese Obhutshaftung wird natürlich gem. §§ 426 ff HGB ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss liegt dann vor, wenn der Frachtführer den Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und den Schaden nicht abwenden konnte.

Ob der Diebstahl für den Frachtführer nicht zu vermeiden war darf aufgrund Ihrer Schilderungen (unbewachter Parkplatz, mehrere Stunden unbeobachtet) bezweifelt werden.

Nach Ansicht des BGH (BGH v. 16.7.1998 – I ZR 44/96 , MDR 1999, 556 = NJW-RR 1999, 254 )muss der Frachtführer das ihm anvertraute Gut, soweit wie möglich und zumutbar, vor Diebstahl schützen. Welche Anforderungen hierbei an ihn zu stellen sind, richtet sich insb. nach der Art einer etwaigen vorhandenen besonderen Gefahrenlage und hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Von erheblicher Bedeutung ist dabei, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste. Nun sind bekanntlich hochwertige Elektronikgeräte wie etwa auch Ihr Drucker teuer, vom Dieb leicht absetzbar, so dass in Ihrem Fall eine erhöhte Gefahrenlage bestand. Der Frachtführer wird sich hier sehr schwer zu, die Unabwendbarkeit des Schadens in Nachweis zu bringen, so dass eine Haftung gegeben ist.

Bachten Sie jedoch, dass der Frachtführer bei einer Haftung grundsätzlich nur den Versandtwert und keine eventuellen Güterfolgeschäden zu ersetzen hat. Das Verhalten seines Fahrers muss sich der Frachtführer natürlich zurechnen lassen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. März 2010 | 19:02

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