Quotenabgeltungsklausel - Schönheitsreperaturen
vom 10.6.2020
für 58 €
beantwortet von
Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines angemessenen Anteils der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 3 verpflichtet, sofern er eine renovierte Wohnung übernommen hat und seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit den letzten Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses ein Zeitraum von mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Grundlage ist ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden, anerkannten Malerfachgeschäfts. Der Mieter ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebs vorzulegen.