Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
„Diverse" Urteile zum Anspruch des Mieters auf Vorlage des Ausweises sind mir nicht bekannt, lediglich ein älteres Urteil des AG München vom 17. 06. 1993 (Az. 461 C 2972/93). Ob sich hieraus ein allgemeiner Anspruch auf die Daten der Interessenten ableiten lässt, ist fraglich. Ich würde einen solchen Anspruch im Kern bejahen, zumindest durch den Mieter selbst zum Zeitpunkt des Termins. Denn dann kann der Interessent frei entscheiden, ob er die Einwilligung zur Übergabe seiner Daten an den für ihn ja ebenso fremden Mieter gibt oder auf die Besichtigung verzichtet.
Ungeklärt ist allerdings, ob der Mieter bereits im Vorfeld eine Liste der Interessenten anfordern kann. Hier habe ich tatsächlich datenschutzrechtliche Bedenken. Zwar sehe ich ebenso wie Sie ein berechtigtes Interesse des Mieters daran, zumindest die relevanten Daten wie Namen und Anzahl der Besichtigenden bereits im Vorfeld zu erfahren. Dieser Anspruch richtet sich aber gegen den Vermieter und kann bei Nichterfüllung eine Verweigerung der Besichtigung rechtfertigen. Allerdings kann der Vermieter bzw. dessen Makler hieraus kein Recht zur Weitergabe der von ihm gesammelten Daten der Interessenten ableiten. Wenn der Makler bei Aufnahme der Daten der Interessenten nicht ausdrücklich auf die Weitergabe an den Mieter vor Besichtigung hingewiesen hat und eine entsprechende Einwilligung der Interessenten vorliegt, halte ich eine Weitergabe der Daten für nicht zulässig. Der Vermieter dürfte auf umgekehrten Wege ja auch nicht Ihre Daten an die Interessenten weitergeben, um z.B. direkt einen Termin mit Ihnen abzusprechen.
Insofern sollten Sie sich gegenüber dem Makler darauf berufen, dass Ihnen ein Anspruch auf die Daten der Personen zusteht, die die Wohnung besichtigen wollen und Sie ansonsten die Besichtigung verweigern können oder die Daten vor Ort aufnehmen werden. Datenschutzrechtliche Probleme hat der Makler als datenerhebende Stelle dann intern mit den Interessenten abzuklären
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
In dem Urteil steht Name UND Anschrift, leite ich zumindest davon ab
Und die die habe ich verlangt, der Makler bzw Vermieter braucht dann natürlich eine Erlaubnis.
Wenn er die nicht hat, kann ich den Zutritt veweigern.
Ob per Mail, schriftlich oder vor Ort ist dann unerheblich.
Wie lange darf ich die Daten aufbewahren? Solange bis der Eigentümer wechselt?
Aber Ausweispflicht der Interess. mit Abgleich der Anschrift.
Gegebenfalls können die Zettel selsbt ausfüllen
Fremd bin ich nicht, steht alles am Briefkasten, komplette Adresse hat der auch.
Kann dann die Garage ausräumen.
Das ist ein Rehemmittelhaus, da sind die Interssenten dünn gesät.
Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, wenn dann Name und Anschrift. Es geht ja vor allem darum, dass Sie Ansprüche geltend machen können, wenn diese Person unerlaubt Fotos der Wohnung macht, etwas beschädigt oder entwendet. Und daraus ergibt sich dann auch die Aufbewahrungsfrist. Wenn sichergestellt ist, dass der Interessent sich bei der Besichtigung im Rahmen des Erlaubten bewegt hat, also alles unproblematisch abgelaufen ist, haben Sie kein berechtigtes Interesse an den Daten mehr und müssen diese wieder löschen. Es geht ja nicht darum, dass Sie eine Datenbank möglicher Interessenten haben, sondern dass Ihre Rechte an Ihrem Besitz während der Besichtigung geschützt sind.
Mit besten Grüßen