Außerordentliche Kündigung auf Grund § 540 I BGB
vom 10.8.2004
10 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Klaus Wille / Köln
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Altmietvertrages (Siehe meine Frage und die Antwort von Herrn RA Birmili, jeweils vom 04.08.2004) habe ich den Vermieter unter Fristsetzung und nachfolgendem Wortlaut aufgefordert, einer grundsätzlichen Untervermietung zuzustimmen : „Mit Schreiben vom 02.08.2004 teilen Sie (gemeint ist der Vermieter) mit , dass die Kündigung erst zum 01.02.2005 wirksam sei. ... Könnte hier im Falle der außerordentlichen Kündigung eine Rechtsunsicherheit entstehen, da ich nur grundsätzlich nach der Möglichkeit einer Untervermietung gefragt habe? Im übrigen würde ich aus rein praktischen Gründen von einer Untervermietung absehen.