Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, das ist ein Tatbestand, der unter § 553 BGB fallen kann, sowie wie Sie es dargestellt haben. Allerdings darf das natürlich nicht vorgeschoben sein, angesichts der Vorgeschichte. D. h. auch, dass der Vermieter sich davon im Rahmen einer Besichtigung (mit entsprechender Vorankündigung rechtzeitiger Art) davon überzeugen darf, dass dem wirklich so ist.
2.
Eine außerordentliche Kündigung wäre dann möglich.
Da gilt nichts anderes als bei § 540 BGB, Gebrauchsüberlassung an Dritte:
"(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.[...]."
Da sehe ich hier aber keinen Vorteil hinsichtlich der (gleichen) Fristlänge von (knapp) drei Monaten, vgl. § 573d BGB.
Da müsste schon ein anderer Kündigungsgrund bestehen, unabhängig davon.
3.
Eine Abmahnung mit der Androhung der außerordentlichen Kündigung ist meines achtens nach notwendig. Eine 14-tägige Frist reicht aber, wenn man gleichzeitig den potentiellen Untermieter namentlich und mit Adresse nachweist und insbesondere ein Schreiben hat, dass dieser untermieten will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Angenommen der Tatbestand fällt unter 553 BGB, könnte stattdessen Schadenersatz für die zu Unrecht ausgebliebenen Mieteinnahmen verlangt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ja, neben der Kündigungsmöglichkeit kann auch Schadensersatz möglich sein, wegen der ausgebliebenen Mieteinnahmen bei der Untermiete.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg