Die Firma B bietet ihm im Januar 2005 einen Gerätemietvertrag über funkauslesbare Wärmemengenmesser und Wasserzähler an, in dem fest und unveränderbar im Vertragstext eine Vertragsdauer von 10 Jahren angegeben ist (und der sich gemäß Vertragstext bei ausbleibender Kündigung um weitere 10 Jahre verlängert) und gleichzeitig einen Wärmedienstvertrag an, der ebenfalls fest und unveränderbar 2 Jahre Vertragslaufzeit (bei Verlängerung um 1 Jahr bei ausbleibender Kündigung) ausweist. Die Verträge werden zeitgleich abgeschlossen. ... Ebenfalls stellt sich die Firma B auf den Standpunkt, - daß abweichend von der Sicht des BGH beide Verträge (Gerätemietvertrag und Wärmedienst-vertrag) vollkommen unabhängig voneinander geschlossen wurden und nicht als rechtliche Einheit zu sehen seien, - daß die Verlängerung des ehemals 10-jährigen Gerätemiet-Vertrages um weitere 5 Jahre rechtlich trotz § 309 Nr. 9a BGB nicht zu beanstanden sei (man habe ja ohnehin schon großzügig von 10 Jahren Verlängerung gemäß Vertrag auf 5 Jahre Verlängerung verringert), - daß die 10-Jahres-Klausel von Anfang an nicht in den AGB´s der Firma B gestanden hätte (eine andere Laufzeit ist aber nie möglich gewesen, da nur diese fest im Vertragstext angegeben war und der Vertreter der Firma B immer darauf bestand, daß auch keine andere Laufzeit möglich sei) und die10 Jahre Laufzeit dadurch eine „Individualabrede" mit Vorrang vor AGB´s seien.