Ich möchte Sie bitten, folgenden fiktiven Fall unter rechtswissenschaftlichen Auffassungen zu prüfen: Ein Elektronikhändler für Gebrauchtgegenstände, der im Online-Handel (An- und Verkauf in der Preiskategorie zwischen 100 Euro und 5.000 Euro) tätig ist, führt rechtmäßig ein angemeldetes (Neben-)Gewerbe und zahlt vorschriftsmäßig alle anfallenden Steuern (führt demzufolge auch vollständig Buch über seine An- und Verkäufe, die er zum terminierten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden auch einreicht und angibt). ... Hat dieses Vorgehen strafrechtliche Relevanz (obwohl bei jedem einzelnen Verkauf die Steuern bezahlt und ordnungsgemäß gewerblich Buch geführt wurde)? Und sollte sich ein Käufer melden, der – aus persönlichem Interesse oder weil er herausgefunden hat, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt – einen Defekt, welcher sich am Kaufgegenstand innerhalb eines Jahres entwickelt hat, zur Nachbesserung bittet, dem der Verkäufer unmittelbar nachkommt oder gar den Kaufpreis erstattet, hat der Verkäufer dann noch irgendwelche (strafrechtlichen Konsequenzen oder Konsequenzen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten (?)