Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal vorab: Auch wenn die Situation durchaus ernst ist, sollten Sie erst einmal keine Angst vor einer Haftstrafe haben.
Sie haben zwar objektiv wohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Anzutretende Haftstrafen sind in dem von Ihnen angegebenen finanziellen Rahmen aber eher nicht zu erwarten.
Zu Ihrer Frage nach der Höhe der Nachzahlungen:
Sie haben in jedem Fall die erhaltene, nicht erklärte und nicht abgeführte Umsatzsteuer nachzuzahlen. Sollte der Tatbestand der Steuerhinterziehung tatsächlich bejaht werden können, was ohne Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht abschließend bewertet werden kann, kommt eine Geldstrafe hinzu, die üblicherweise nochmals in etwa der Höhe der hinterzogenen Steuer liegt. Auch dies ist allerdings nur eine ganz grobe Richtschnur und sehr vom Einzelfall abhängig, etwa vom Grad Ihres Vorsatzes, Ihren Wiedergutmachngsbemühungen und Ihrer finanziellen Situation.
Zu Ihrer Frage, ob eine Nichtabgabe besser wäre:
Rein wirtschaftlich kann dies nicht prognostiziert werden. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Verhaltens insgesamt kann ich aber nur zu einem aktiven Umgang mit der Angelegenheit raten.
Zu Ihrer Frage nach der Anerkennung des Vorsteuerabzuges für die Betankungen:
Grundsätzlich ist nach § 15 UStG
ein Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der gezahlten Steuer durch Rechnung möglich.
Sind die Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht vorhanden, kann aber zwar der Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht vornehmen. Gleichwohl kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen schätzen oder aus Billigkeitsgründen anerkennen, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG
fallenden Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.
Allein deshalb, um also zumindest in teilen zu einer Anerkennung des Vorsteuerabzuges zu kommen, empfiehlt sich ein aktiver Umgang mit der Angelegenheit.
in diesem Zusammenhang könnte auch eine eventuelle Ratenzahlung ins Spiel gebracht werden. Hier sind die Finanzämter durchaus verhandlungsbereit.
Alles in allem empfehle ich konkret Folgendes:
Sie sollten sich schnellstmöglich an einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Dieser sollte sich bei den Ermittlungsbehörden legitimieren, Akteneinsicht verlangen und vor allem eine Fristverlängerung erbitten.
Sodann sollte versucht werden, die Umsätze und die Vorsteuerbeträge so konkret wie möglich nachzuerklären und dabei eine Anerkennung des Vorsteuerabzuges aus Billigkeitsgründen zu erreichen.
Zuletzt wäre im Hinblick auf etwaige Sanktionen (Strafe) Ihre persönliche wirtschaftliche Situation herauszuarbeiten und diesbezüglich in Verhandlungen mit den Wrmittlungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft zu treten.
Gerne können Sie mich für eine etwaige Vertretung kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
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