Frage 1: Ist dieser Windschutz Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Frage 2: Da ein Abbau des Windschutzes das Erscheinungsbild des Gebäudes ändert, gilt dann <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/WEG/22.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 22 WEG: Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau">§22 WEG</a> in Bezug auf die Einstimmigkeit bzw. 75%-Mehrheit der Eigentümer? ... OG mit einer Wohnfläche xx m2, bestehend aus x Zimmern, ..., Balkon und ... §3Gegenstand des Sondereigentums Gegenstand des Sondereigentums sind die in §2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/WEG/14.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 14 WEG: Pflichten des Wohnungseigentümers">§14 WEG</a> zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. k) bei Terrassen und Balkonen der durch die Terrassen-/Balkonumfassung gebildete Raum, die Innenseite der äußeren Umfassungen und der Bodenbelag, jedoch ohne Unterbau Das Stimmrecht bestimmt sich nach Wohnungen, pro Wohnung 1 Stimme: Eigentümer A mit 2 Wohnungen, Eigentümer B mit 1 Wohnung<!