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Freisitzüberdachung braucht Grenzabstand 2,50m

20. Januar 2022 14:30 |
Preis: 67,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo
Ich bin Zimmerermeister und bin gerade an einem Bauantrag in dem Ich ein mittel großes Gartenhäusle mit einem Vordach 3,40 x 6,00 m genehmigen lassen muß .
Die hälfte der oben genannten Fläche ist wie gesagt das geschlossene Gartenhaus (3,40 x3,00) , die andere Hälfte soll eine überdachter Freisitz werden (mit der gleichen Dachfläche wie das Gartenhaus) .
Dieses Gartenhaus möchte mein Kunde mit einem Abstand von ca 50cm zur Grenze hinstellen .
Ansonsten werden alle Abstandsbestimmungen eingehalten !!
Jetzt kam ein Schreiben vom zuständigen Landratsamt und dessen Baubehörde , dass mein Bauantrag so nicht genehmigungsfähig ist , weil der Überdachte Freisitz "Aufenthaltsqualität hat" und daher ,in 2,50m Grenzabstand nötig ist , das Gartenhaus dürfte als "Gerätehaus" auf die Grenze gestellt werden dürfen ....
Kann das sein , dass ein kleiner Freisitz in der geschilderten Form nicht genehmigungsfähig ist ????
Vielen dank für eine Antwort !!

20. Januar 2022 | 16:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, leider kann das derart aussehen - im Einzelnen:

Das gilt schon nachbarrechtlich: Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren (= überdachter Freisitz), auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
Wichtiger ist aber das Baurecht nach der Landesbauordnung.

Da beträgt die Abstandsfläche mindestens 2,5 m. Etwas anderes kann ein Bebauungsplan für einzelne bauliche Anlagen vorsehen.
Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben aber außer Betracht

- untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten,

- Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

Der Begriff der Außenwand ist nicht gesetzlich definiert. Unter Außenwänden können nach allgemeinem Sprachgebrauch die (Raum umschließenden) Umfassungswände eines Gebäudes oder Gebäudeteiles verstanden
werden.
Mit der Außenwand ist das Hauptgebäude in der Regel gemeint.
Bei offenen (überdachten) Freisitzen gilt das aber auch für sich genommen und 3,40 x 3,00 m ist da zu viel, damit nur ein Abstand von 2 m gelten kann; 2,5 m sind also richtig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2022 | 16:59

Sehr geehrter Herr Hesterberg
Vielen dank für sehr schnelle ausführliche Antwort (mit der leider nicht ganz zufrieden bin )
Ihr Kollege Dr. Felix Hoffmeyer hatte in einem Beitrag am 4.2.2016 es so dargestellt :
" dass es nur als Freisitz zu bezeichnen wenn der unmittelbar an das Wohngebäude angrenzt"
In meinem Fall wäre der "Freisitz" gut 6m vom Haus entfernt .
siehe diesen Link: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ueberdachter-Freisitz--f283462.html
stimmt das doch nicht ??


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2022 | 11:31

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Allerdings ging es bei der Antwort des Kollegen nicht um Abstände. Zudem sind die Größenordnungen, Länge und Breite, zu beachten, sodass ich hier keine Vergleichbarkeit der Fälle sehe. Das Bauamt dürfte (daher) leider recht haben.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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