Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Ihr Nachbar kann nicht Miteigentümer der Grenzwand werden. Sie sind Alleineigentümer der Grenzwand, da sie auf Ihrem Grundstück steht.
2. Ihr Nachbar darf auch nicht ohne Ihre Zustimmung an die Grenzwand anbauen. Allerdings handelt es sich bei einem Rankgitter gerade nicht um einen Anbau i.S.v. § 8 Abs. 2 NRG Hessen, vgl. HessVGH Urt. v. 25.07.1968 – IV OE 89/67
).
Aber auch die sonstige Nutzung Ihrer Grenzwand ist von Ihrer Zustimmung abhängig. Bei fehlender Zustimmung können Sie die Nutzung gem. §§ 862
, 1004 BGB
untersagen lassen.
An dieser Einschätzung ändert sich durch teilweise Übernahme von Materialkosten grds. nichts.
Gern bin ich bei der Geltendmachung Ihrer weiteren Rechte behilflich.
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Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-
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