Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
. - bei einer Straftat: Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehlsverfahren - Bei einer Straftat: Ich bin mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 153 a StPO Ich möchte weder meine Schuld eingestehen, da ich mir keiner bewusst bin, noch möchte ich, dass der Staatsanwalt oder der Richter ohne meine Äußerungen darüber entscheidet.