Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angabe wie folgt beantworte:
1. Eine Kündigung der A während der Schwangerschaft ist gemäß § 9 MuSchG
durch den Arbeitgeber unzulässig.
Eine Ausnahme für ein Kündigungsverbot ergibt sich aus § 9 Abs. 3 MuSchG
. Weiterhin besteht kein entsprechender Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191
) erstreckt.
Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft ist nach dem Bundesarbeitsgericht unzulässig und kann dementsprechend wahrheitswidrig beantwortet werden.
2. Die Kündigung eines Arbeitverhältnis der B würde sich im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB
richten.
Eine ordentliche bzw. befristete Kündigung würde sich bei einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern (mindestens 5 bzw. 10) nach §§ 1
, 23 KSchG
oder nach § 622 BGB
mit den entsprechenden Kündigungsfristen richten.
Eine Kündigung der B wegen des anhängigen Strafverfahren wäre unwirksam. Das Strafverfahren bedeutet noch nicht, dass die B auch verurteilt wird. Auch handelt es sich offensichtlich nicht um ein Delikt, welches bei dem Arbeitgeber begangen wurde. In diesem Fall bestünde ansonsten unter entsprechenden Voraussetzungen ein außerordentliches des Arbeitgebers, wobei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten wäre.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Danke für Ihres Antwort. Habe ich noch die Frage ob es noch eine andere Möglichkeit gibt seitens der GmbH das Verhältnis mit A zu beenden?
Grüßen und ein Dankeschön im voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit es sich um die Erstellung einer Hausarbeit handelt, sollten Sie, soweit dies von dem Fragesteller gefordert wird, darauf hinweisen, daß Sie fremde Hilfe in Anspruch genommen haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Nein, eine Kündigung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 MuSchG
zulässig und im Falle eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom