Folgende Paragraphen befinden sich im Mietvertrag in bezug auf Schönheitsreparaturen sowie Endrenovierung: ----------------------------------------------------------------- § 6 Schöneitsreparaturen (1) "Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter" (angekreuzt) (2) "Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren einschließlich der Türrahmen sowie der Fenster mit Fensterrahmen und Außentüren von Innen." (3) "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustands der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden - oder zu beseitigen-, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. ... Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.