Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist es nicht möglich bei der Haftpflichtversicherung die Differenz zwischen dem Wiederaufbauwert und dem Zeitwert geltend zu machen. Eine Haftpflichtversicherung reguliert nach dem Zeitwert. Der Zeitwert ist der aktuelle Wert einer Sache, berechnet durch den Neuwert abzgl. Wertverlust, Gebrauchsspuren, Verschleiß und dem Faktor Zeit.
Lediglich Ihre Gebäudebrandversicherung ist eine Neuwertversicherung, die im Falle des Brandes die Kosten für den Abriss und den Wiederaufbau zum Neuwert übernimmt. Sofern Sie keinen Wiederaufbau wünschen, haben Sie leider auch bei der Gebäudeversicherung lediglich Anspruch auf den Zeitwert.
Vermutlich wird auch Ihre Gebäudeversicherung, nachdem sie reguliert hat, Ansprüche an den Brandverursacher bzw. dessen Versicherung stellen.
Neben dem Anspruch auf Wiederaufbau zum Neuwert bzw. bei fehlendem Wiederaufbau auf den Zeitwert, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Kosten, die Ihnen durch das vorübergehende Wohnen und die Unterbringung Ihrer Tiere in der Pension entstehen. Diese Kosten müssen Sie allerdings der Versicherung nachweisen. Dies kann z.B. auch durch die Bestätigung Ihres Freundes, dass Sie einen Anteil an dessen Miete gezahlt haben, geschehen. Sofern Sie durch eigene Tätigkeiten den Schaden (Aufräumarbeiten etc.) minimiert haben, können Sie auch die von Ihnen aufgewandten Stunden gegenüber der Versicherung abrechnen. Ein Stundenlohn in Höhe von 10 Euro wird meistens akzeptiert.
Soweit durch den Brand Ihnen Mieteinnahmen entgehen, müssten auch diese von der Versicherung übernommen werden.
Aufgrund dessen, dass Versicherungen gerne zu Ungunsten des Versicherungsnehmers regulieren, ist es auf jeden Fall ratsam einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.(Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt