Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung an den Vermieter zurückzugeben. Je nachdem, was die Parteien im Mietvertrag geregelt haben, ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung besenrein bzw. entsprechend der Schönheitsreparaturenregelung zurückzugeben.
Wurde keine Regelung getroffen, ist die Mietsache wie bei Überlassung der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Den Mieter trifft hierbei eine sog. Räumungspflicht. Er hat somit grundsätzlich den Zustand der Mietsache herzustellen, der bei Einzug bestand, also die vollständige Entfernung aller Einrichtungsgegenstände oder baulichen Veränderungen der Wohnung. Dies gilt auch für mit vermietete Keller, Bodenräume sowie Garage oder Stellplatz.
Ein Problem stellt in Ihrem Fall lediglich der Umstand dar, dass Sie keinen schriftlichen Mietvertrag mit dem verstorbenen Mieter geschlossen haben. Dies erschwert Ihnen die Beweisbarkeit, dass sich die Wohnung bei Bezug durch den Mieter tatsächlich im Rohzustand befunden hat. Hier können Ihnen aber auch andere Beweise, eventuell ein Zeuge oder Fotos, helfen.
Sie sollten den Erben Ihres verstorbenen Mieters eine Frist zur Herstellung des ursprünglichen Zustands setzen und diesen auch genau benennen. Nach Ablauf der Frist hätten Sie grundsätzlich den Anspruch, die Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen und als Schaden die Kosten hierfür zu verlangen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)