Im folgenden die Formularklauseln mit Anmerkungen: § 8 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsrep. während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten [angekreuzt] „der Mieter“. ... Handschriftlich wurde von Seiten des Vermieters angefügt: „Bei Auszug des Mieters nach 1 Jahr können 20%, nach 2 Jahren 40%, nach 3 Jahren 60%, nach 4 Jahren 80% und nach 5 Jahren 100% der Kosten für Schönheitsrep. vom Vermieter berechnet werden.“ § 9 Kleinreparaturen Handschriftlich wurde von Seiten des Vermieters angefügt: „und Hausreparaturen durch die Hausverwaltung“ (1) Kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen (Kleinrep.) sind vom Vermieter [angekreuzt] „auf Kosten des Mieters“ fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht sind. (2) Kleinrep. umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Hähnen und Schaltern für Wasser, Gas und Elektrizität, an Jalousien und Markisen, an den Bedienungselementen der WC- und Badezimmereinrichtung, an Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, an Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper. ... Falls die Hinzufügung unwirksam ist, ist dann der gesamte §9 unwirksam so dass der Vermieter die gesamten Kleinrep. auf seine Kosten durchführen muß ?