Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten die Erhöhung der Betriebskosten zurückweisen und ein entsprechendes Gespräch mit dem Vermieter suchen. Eine solche Erhöhung kann der Vermieter dann geltend machen, wenn aufgrund des vergangenen Abrechnungszeitraums ersichtlich ist, dass die Nebenkosten in der Folgezeit ähnlich bleiben werden. Bei Ihnen liegt der Sonderfall vor, dass der Posten des Wasserverbrauchs aufgrund der Beseitigung der Störung wieder auf ein "normales" Niveau sinken wird. Dies ist entsprechend so zu erwarten. Sie sollten sich ggf. an dem Durchschnitt der vergangenen Abrechnungszeiträume orientieren. Angemessen ist eine Betriebskostenvorauszahlung nur dann, wenn wenn sie den zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entspricht (vgl. § 560 Abs.4 BGB
)
Der Verbrauch, der über den durchschnittlichen Verbrauch hinaus geht, dürfte dem Vermieter zuzurechnen sein. Diesem wäre es dann vorbehalten, ggf. die beauftragten Unternehmen wiederum in Regress für mögliche Schäden zu nehmen. Dies berührt Sie jedoch nicht.
Ich empfehle Ihnen, die Abrechnung ggf. durch einen Kollegen vor Ort genau prüfen zu lassen. Die vorherigen Abrechnungen sollten ihm ebenfalls vorgelegt werden. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
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