Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt, im September 2012 bin ich eine Mietwohnung gezogen, in der der Eigentümer (=Vermieter) vorher selbst ca. 4 Jahre gewohnt hat. ... Folgendes steht im Mietvertrag: „Schönheitsreparaturen: 1.Die erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter. 2.Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach folgendem Fristenplan vorzunehmen: a)In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre b)In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre c)In anderen Nebenräumen alle 10 Jahre. ... Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen. 4.Abgeltungsklausel (1) Ist die Wohnung in renoviertem Zustand an den Mieter überlassen worden und endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen erstmals oder erneut fällig geworden sind (siehe vorstehende Ziffer 2), so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen (Abgeltungsquote) für die in vorstehender Ziffer a) und b) genannten Räumen an den Vermieter zu zahlen.