Im Vertrag ist die Übergabe terminlich wie folgt geregelt: - geplante Bezugsfertigkeit zum 31.10.2012 - garantierte bezugsfertige Übergabe bis 31.12.2012 - Begriff und Umfang Bezugsfertigkeit wurden erläutert - ein Fertigstellungstermin für den gesamten Leistungsumfang ist vertraglich nicht festgehalten - eine spezielle Klausel, die Regelungen bei Überschreitung des Bezugsfertigkeitstermins definiert, ist nicht enthalten Vom Bauträger wurden keine Schlechtwettertage angezeigt, wir waren bei keiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, eine Änderung des Fertigstellungstermins auf Grund einiger Zusatzumfänge (2 zusätzliche Fenster) wurde ebenfalls nicht angezeigt. ... In welcher Höhe können wir Schadenersatz geltend machen, wenn im Vertrag explizit keine Regelung enthalten ist?