Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und vorbehaltlich einer ansich notwendigen Prüfung des gesamten Vertragswerkes ist die bezugsfertige Übergabe bis 31.12.2012 vertraglich vereinbart worden.
Dann würde es ein echter Fixtermin sein, so dass Verzug einsetzt, wenn Nichtleistung, Fälligkeit und Verschulden v orliegen; einer ansich notwendigen Mahnung bedarf es dann nach § 286 II 1 BGB
dann nicht mehr.
Allerdings sind gerade im Baurecht viele dieser Klauseln so -natürlich absichtlich- gefasst worden, dass diese kalendermäßige Bestimmtheit wieder aufgeweicht wird, z.B. durch den Zusatz "geplant" "voraussichtlich" etc. Daher sollte dazu der Vertrag genauer geprüft werden, als dieses in der hiesigen ERSTberatung möglich und zulässig ist.
Zu den Fragen im einzelen:
1. Muss der Bauträger die Überschreitung des Bezugsfertigkeitstermins rechtzeitig anzeigen?
Nein; eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn dieses ausdrücklich als Nebenpflicht vereinbart worden ist, was ich in mehr als 25 Jahren Baurecht so nur einmal erlebt habe. Ich gehe daher nicht davon aus, dass es in "Ihrem" Vertrag so ein Passus geben solle.
2. Müssen wir den Bauträger in Verzug setzen bzw. ihm eine Nachfrist zur Erfüllung setzen?
Nein, wenn die Klausel zum Fixtermin tatsächlich so genau gefasst sein sollte; auf die obigen Ausführungen nehme ich Bezug.
Der sicherere Weg ist aber in der Tat eine InVerzugSetzung, wozu ich dringend raten würde:
Machen Sie schriftlich Ihre Bedenken mit Aufzählung der Mängel und Restarbeiten geltend und weisen Sie auf den Termin 31.12.2012 hin. Fordern Sie die termingerechte Übergabe.
Machen Sie weiter deutlich, dass Sie Ihre jetzige Wohnung zum 31.01.2013 räumen und Schadensersatzansprüche geltend machen werden.
3. Müssen wir auf unsere Schadenersatzansprüche aufmerksam machen?
Nein; gleichwohl rate ich dazu, da Richter sehr häufig dieses gleichwohl erwarten.
4. In welcher Höhe können wir Schadenersatz geltend machen, wenn im Vertrag explizit keine Regelung enthalten ist?
Eine Wohnung ist nur ortsfern für mind. 3 Monate zu haben, Hotelzimmer, Lagerungskosten für Möbel, zusätzl. Umzugskosten, Fahrtkosten?
All diese Kosten (wohnung und Hotelzimmer aber nur alternativ) können Sie geltend machen, müssen aber immer die Schadensminderungspflicht beachten, wobei ich derzeit nicht nachvollziehen kann, welche Umzugskosten ZUSÄTZLICH entstehen sollten, wenn Sie im Hotel wohnen sollten.
5. Wie gehen wir mit dem fehlenden Fertigstellungstermin um, ist hier eine Fristsetzung durch uns überhaupt wirksam? Im Wesentlichen sind die Außenanlage und die Dachterrasse noch fertig zu stellen.
Sie haben oben im Text andere Restarbeiten aufgeführt. Sollte zum 31.12. tatsächlich "nur" die Außenaanlage und Dachterrasse nicht fertig sein, wird DAS ganz bestimmt die "Bezugsfertigkeit" nicht hindern. Denn kleiner, unwesentliche Restarbeiten, die die Nutzung ansonsten nicht hindern, werden außen vor bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für die schnelle Antwort.
Es gibt eine garantierte Bezugsfertigkeit zum 31.12.2012.
Der Bauträger legte uns Anfang Dezember eine schriftliche Aussage zur Fertigstellung der Restarbeiten bis KW 50 vor.
Er hat uns also in dem Glauben gelassen, dass die Bezugsfertigkeit eingehalten wird.
Wir haben jetzt das Problem mit unseren geplanten Handwerkern für die Maler- und Fußbodenarbeiten, die im Jan. 2013 beginnen sollten.
Ein Fertigstellungstermin für die gesamte Leistung (Haus+Außenanlage) wurde vertraglich nicht festgelegt, sondern nur der Termin der Bezugsfertigkeit. Wie können wir den Bauträger in Verzug setzen, wenn er die Außenanlage nicht zeitnah fertigstellt? Gibt es einen angemessenen/üblichen Zeitraum dafür?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bis zum 31.12. 2012 hat er dann ja noch nach dem Vertrag Zeit, auch wenn ich an eine Fertigstellung kaum glauben mag.
Da allein bezugsfertige Übergabe bis zum 31.12.2012 garantiert worden sein soll, betrifft dieser Fixtermin nicht die Außenanlage - dazu bedarf es also dann einer gesonderten Mahnung.
Eine bestimmte Frist /üblichen Zeitraum gibt es dafür pauschal nicht, ist also immer anhand des Einzelfalles, des vertraglichen Umfanges und der Gesamtumstände (z.B. Wetter) zu berechnen, muss angemessen sein. Je nach Arbeiten kann dieses ab zwei Wochen bis zu Monaten betragen und kann ohne Kenntnis der zu erbringenden Leistung nicht hier bestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
im Text führen Sie aus:
"Zur Bezugsfertigkeit fehlen i.W. Fliesenarbeiten Bad OG, Elektroanschluss, Innentüren, Haustür, Feuerschutztür zur Garage, Garagentor, Badewanne und Badheizkörper OG, Absturzgeländer Fenster OG usw. Darüber hinaus sind einige Mängel vorhanden."
Bei Frage 5. führen Sie aus:
"Im Wesentlichen sind die Außenanlage und die Dachterrasse noch fertig zu stellen."
Auf diesen Widerspruch hatte ich hingewiesen und Ihnen mitgeteilt, dass Bezugsfertigkeit des Hauses und Fertigstellung des Objektes mit Außenanlagen anders zu behandeln sind.
Für beide Streitpunkte wurden die verschiedenen Vorgehensweisen erläutert, da Sie auch in der Nachfrage nicht erklären konnten, was denn nun noch fehlt: Der Innenausbau oder die Außenanlagen?
Gleichwohl haben Sie sogar vorsorglich für beide Alternative Vorgehensweisen erhalten.
Und dann bewerten Sie derart negativ?
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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