Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den gesamten Vertrag nicht möglich ist.
Unterrichtsverträge stellen grundsätzlich Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB
dar. Grundlegend ist, dass hier nicht ein Erfolg geschuldet wird, sondern lediglich eine Leistung. Dienstverträge können grundsätzlich formlos geschlossen werden, das heißt, auch ein mündlicher Vertrag wäre wirksam.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Rechtsgültig unterschriebener Vertrag
a. Wenn Ihnen die Nichtzahlung zunächst nicht auffällt, dann kann die Zahlung nachträglich bis zum Eintritt der Verjährung weiterhin geltend gemacht werden. Sie verlieren den Anspruch grundsätzlich nicht.
b. Bei einem Mahnschreiben ist zu beachten, dass der genau bezifferte und zu zahlende Betrag genannt wird und eine Frist zur Zahlung gesetzt wird. Genaue Tageszahlen gibt es hier nicht. Die Frist muss schlicht angemessen sein. Das bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
c. Sie müssen theoretisch gar nicht mahnen. Es empfiehlt sich aber einmal zu mahnen, da der Schuldner so in Verzug gesetzt wird, so dass dann etwaige Rechtsverfolgungskosten in Form von Anwaltskosten ebenso vom Schuldner zurückverlangt werden können. Immerhin hat er diese dann verursacht. Ein Mahnbescheid kann ohne Weiteres beim Mahngericht beantragt werden.
d. Mahnkosten sind unter Umständen vom Schuldner zu erstatten und zulässig. Mahnkosten sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner sich im Verzug befindet. Verzug tritt jedoch entgegen häufiger Ansichten nicht ein, wenn der Schuldnern trotz Fälligkeit nicht zahlt, sondern wenn er zusätzlich wie oben ausgeführt gemahnt wurde. Die erste Mahnung fällt aber noch nicht in den Verzug, sondern begründet ihn erst, so dass die Kosten für die erste Mahnung noch keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden darstellen. Zeitaufwand ist regelmäßig nicht zu erstatten.
e. Der Dienstvertrag enthält keine besonderen Verjährungsvorschriften, so dass sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195 ff BGB
richtet. Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entsteht und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
f. Die Mahnungen haben keinen aufschiebenden Charakter im Hinblick auf die Verjährung. Nur die gerichtliche Geltendmachung durch Mahnbescheid oder Klage hemmt die Verjährung.
g. Eine bestimmte Form ist nicht notwendig, aber dringend auf Beweisgründen anzuraten. Ein Einschreiben mit Rückschein bietet sich hier an. Sie haben auch Recht, dass der Zugang des Schreibens durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder vor Zeugen sehr sicher ist, da hier auch der Inhalt bewiesen werden kann. Beim Einschreiben mit Rückschein wird nur der Zugang irgendeines Briefes bewiesen, regelmäßig nicht des Inhalts.
2. Vertrag komplett ausgefüllt, aber nicht unterschrieben
a. Wie ausgeführt ist für den Dienstvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass auch ein ausgefüllter, jedoch nicht unterschriebener Vertrag ein Beweis für den Abschluss mit dem Teilnehmer haben kann. Sie können die Zahlungen daher gleichfalls geltend machen. Auch eine Kündigung können Sie aussprechen, wenn Zahlungsverzug eintritt. Der Teilnehmer hat also sogar mehr als stillschweigend einen Vertrag geschlossen. Er hat ihn sogar teilweise ausdrücklich geschlossen.
b. Hinsichtlich der Verjährung können obige Ausführungen übertragen werden.
c. Fallbeispiel: Wenn seit Juni 2012 der Vertrag läuft und keine monatlichen Entgelte bezahlt wurden, dann dürfte die Verjährung Ende 2012 begonnen haben und bis Ende 2015 laufen. Das heißt, der Teilnehmer sollte, wenn er auf Ihre Nachrichten nicht reagiert, durch ein anwaltliches Schreiben unter Fristsetzung durch Zahlung aufgefordert werden und so dann sollte nach erfolglosem Ablauf der Frist ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
3. Es ist überhaupt kein schriftlicher Vertrag vorhanden
a. Wenn der Teilnehmer nicht mehr erscheint und keinen Vertrag mehr unterschreiben will, obwohl er an den Unterrichtsstunden teilnimmt oder teilgenommen hat, ist grundsätzlich stillschweigend ein Vertrag zwischen der Schule und dem Teilnehmer zustande gekommen. Hier stellen sich lediglich Beweisschwierigkeiten, die jedoch durch Zeugenaussagen anderer Teilnehmer hinsichtlich der Wahrnehmung der Unterrichtsstunden ausgeräumt werden können. Sie könne also alle Rechte aus dem Vertrag geltend machen, Zahlungen einfordern und Kündigungsrechte geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Ich kann Ihnen, wenn Sie mich direkt beauftragen bzw. kontaktieren, für Ihre Rechtsverfolgung ein gutes Angebot machen, wenn Bedarf und Interesse bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle und sehr exakte Auskunft im Detail. Für den zweiten Fall (ausgefüllter, aber nicht unterschriebener Vertrag) habe ich die folgende Frage:
Ich würde es bevorzugen zunächst noch einmalig ein Mahnschreiben aufzusetzen (bislang waren es nur telefonische Versuche auf Anrufbeantworter). In diesem empfehlen Sie mir den Dienstvertrag zu kündigen und die gesamten offenen Beiträge in einer Summe exakt zu benennen (Zusammensetzung würde ich erläutern) und einzufordern mit Fristsetzung.
--> Sie würden also vom Vertragspartner nicht mehr verlangen, den Vertrag (alternativ zu meiner Kündigung) ordnungsgemäß schriftlich zu kündigen: Ich könnte ja auch bis zum Vertragsende die Beiträge fordern, aber dem Vertragspartner die Kündigung überlassen.
Das Schreiben würde ich aufsetzen und von Ihnen gerne prüfen lassen. Es wird eine knappe DIN-A4 lang sein. Welches Honorar benötigen Sie und wie wäre der Beauftragungsweg (das Schreiben möchte ich hier nicht öffentlich stellen, also z.B. per Email Ihnen zukommen lassen).
Vielen Dank und Gruß
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie können natürlich versuchen, sich den Vertrag schriftlich bestätigen zu lassen mit Unterschrift. Das ist natürlich der beste Beweis. Der Vertragspartner wird aber den Vertrag sicherlich nicht mehr bestätigen wollen, wenn Sie ihm eine Kündigung zukommen lassen. Aber ich weiß nicht, ob ich Sie in dieser Hinsicht richtig verstanden habe.
Sie können mir ein solches Schreiben gerne zukommen lassen, damit ich es prüfe. Kontaktieren Sie mich am besten per Email, dann ist das nicht mehr öffentlich. Dann sprechen wir auch über das Honorar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)