Nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 a des DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Vertragsstaat ansässig ist nach Art 4 Abs 1 DBA China eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. ... Könnte ein Landessozialgericht aufgrund der genannt anderen Fallkonstellation (befristeter Arbeitsvertrag, der Ehemann in Deutschland am gemeinsamen Wohnsitz geblieben war, der deutsche Arbeitgeber auf ein deutsches Konto 80% des Nettogehaltes überwiesen hat und weiterhin Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt hat) anders entscheiden?