Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können Ihre Freundin ungehindert ganz regulär vor einem deutschen Standesamt heiraten. Sodann steht einer Umwandlung des gegenwärtigen Aufenthaltstitels (AT) in einen Titel nach § 28 Abs. 1 AufenthG
im Inland Nichts im Wege. Nur könnte es gegenwärtig etwas knapp werden, da der Gegenwärtige Aufenthaltstitel bereits Mitte Mai abläuft. Es besteht in dieser Hinsicht allerdings die Möglichekeit eine Duldung bis zur Eheschließung zu erlangen wenn der Eheschließungtermin unmittelbar nach dem Ablauf des jetztigen AT fest steht. Da Sie als Deutscher einen Anspruch auf die Auslebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet haben und der AT Ihrer Freundin noch gültig ist, kann dieser sodann Problemlos umgewandelt werden. Im Übrigen kann Ihre Freunding durch den B2-Zertifikat auch die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen. Falls Ihre Einkünfte nicht ausreichen sollen, besteht trotzdem ein Regelanspruch auf das Zusammenleben. Das bedeutet, dass von nicht ausreichenden Einkünften regelmäßig abgesehen wird, wenn durch den Zuzug der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Personen (Kinder) nicht mehr möglich wäre.
Eine Eheschließung in Dänemark wäre ebenfalls möglich und würde auch schneller von statten gehen. In Ihrem Fall werden lediglich die Personalpapiere (Reisepässe) mit dem dazugehörigen AT Ihrer Freundin benötigt sowie die Ledigkeitsbescheinigung. Diese ist in deutscher, dänischer oder englischer Sprache vorzulegen. Eine Ledigkeitsbescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Die Ledigkeitsbescheinigung Ihrer Freundin müsste diese an ihrem letzten Wohnort in Russland ggf. bei der Botschaft oder Konsulat der RF in der BRD einholen. Sie muss allerdings mit Apostille versehen werden und beglaubigt übersetzt vorgelegt werden. Auch hier kann sodann der AT nach § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV
im Inland eingeholt werden.
Ihre Idee mit der Eheschließung vor dem russischen Konsulat ist zwar grds. möglich könnte Ihnen allerdings bereits deswegen Probleme bereiten, weil diese Konstellation den deutschen Behörden nicht geläufig ist und diese Präzedenzfälle scheuen. In Art. 13 Abs. 4 EGBGB
heißt es:
Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
Sie besitzen die doppelte Staatsangehörigkeit, der Wortlaut der zitierten Vorschrift setzt allerdings nach meinem Dafürhalten, dass keiner der Verlobten Deutscher sein darf, weshalb in Ihrem Fall der Weg über das Standesamt gegangen werden muss.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Stadnik,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Eine Nachfrage habe ich allerdings noch. Sie schreiben:
"Die Ledigkeitsbescheinigung Ihrer Freundin müsste diese an ihrem letzten Wohnort in Russland ggf. bei der Botschaft oder Konsulat der RF in der BRD einholen. Sie muss allerdings mit Apostille versehen werden und beglaubigt übersetzt vorgelegt werden"
Obwohl meine Freundin jetzt eine einfache Meldebescheinigung hat, wäre es nicht möglich beim Einwohnermeldeamt eine erweiterte Meldebescheinigung für Sie einzuholen und man müsste den Weg über Russland bzw. Konsulat der RF in der BRD gehen und das Dokument mit Apostille versehen?
Die erforderliche Dokumente für den AT nach § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV im Inland würden sich dann auf das Dokument aus Dänemark, ausgestellt in Deutsch, beschränken?
Herzlichen Dank vorab für die Beratung.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Aus der Erfahrung kann ich sagen, dass die erweiterte Meldebescheinigung nicht akzeptiert wird, da die deutschen Behörden keine zuverläsige Aussage über den Familienstand Ihrer Freundin treffen können. Weshalb wohl die von mir geschilderte Vorgehensweise nicht umgangen werden können.
Ihre zweite Nachfrage kann ich nicht abschließend nachvollziehen versuche sie allerdings soweit zu beantworten. Bei § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV
handelt es sich nicht um einen AT, es werden dort lediglich die Fälle geregelt in diesen die Einholung des AT im Inland ohne die vorherige Ausreise möglich ist. Der AT den Ihre dann Ehefrau beantragen muss beruht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
. Dabei ist es nicht relevant, ob Sie in Deutschland oder Dänemark heiraten.
Ich hoffe Ihre Fragen abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik