Gerne zu Ihrer Fragen, die sich grundsätzlich an Art. 29 des BayVwVfG (Text gilt ab: 01.08.2018 Fassung: 23.12.1976) ausrichten.
Zitat:Art. 29
Akteneinsicht durch Beteiligte(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Daran kann man zum Procedere ein gewisses Ermessen der Schul- bzw. Aufsichtsbehörde ableiten, das allerdings als "pflichtgemäßes" Ermessen durchaus auch justiziabel ist, allerdings nach h.M. (herrschender Meinung) gem. § 44 a VwGO erst mit dem Rechtsschutz in der Hauptsache. Nach Kopp/Ramsauer § 29 Rn 44 soll auch ein Eilverfahren nach § 123 VwGO möglich sein.
Soweit sollte es vorliegend aber nicht kommen, denn es bestünde ja noch die Möglichkeit der sog. Dienstaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde der Schule.
Zu Ihrer Argumentation:
Ich sehe keine Hinderungsgründe im Sinne des Absatzes 2 des zitierten Paragrafen.
Da die umfassende Einsicht als solche ja wohl unstreitig ist, fokussierte sich Ihre Frage darauf, ob Sie in welcher Form auch immer eine vollständige Abschrift/Kopie erhalten dürfen.
Rein sachlich ist das gerechtfertigt, denn wie sonst sollte das berechtigte Interesse Ihrer minderjährigen Tochter ohne zulässige Einschränkungen gewahrt werden.
Dem wird in der Regel damit genügt, dass Rechtsanwälten meist sogar Originale auf die Kanzlei überstellt werden, vgl. auch Absatz 3 Satz 2 d. Art. 29.
Im Gegensatz etwa zu dem Verfahren nach § 25 Absatz 5 SGB X ist ein Recht der Beteiligten, Ablichtungen und Abschriften von Aktenteilen oder Akten zwar nicht ausdrücklich vorgesehen.
Betroffenen Eltern könnte das deshalb (Umkehrschluss) aus ermessensfehlerfreien Gründen verwehrt werden.
Nicht aber, dass Abschriften oder Ablichtungen auf eigene Kosten hergestellt werden, es sei denn, es lägen besondere Gründe der Ablehnung auch dieses Wunsches vor. Solche erkenne ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nach aus der Ferne nicht.
Nach Kopp/Ramsauer § 29 Rn 41 a "verdichtet sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu Gunsten der Beteiligten regelmäßig zu einen (veritablen) Anspruch, wenn ein Kopiergerät (vor Ort) zur Verfügung steht" (sofern eine Überwachung des Kopiervorgangs möglich ist; Klammervermerke vom Anwalt).
Fazit: Machen Sie das der Schulbehörde klar und "behalten sich Dienstaufsichtsbeschwerde und ggf. die Anforderung der Akteneinsicht durch einen Kollegen/in der Anwaltschaft vor."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen