Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören alle im Haushalt lebenden engen Familienangehörigen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft muß immer mindestens eine Person erwerbsfähig und hilfebedürftig sein.
Sie, Ihre Frau und Ihr Kind bilden eine Bedarfsgsmeinschaft. Sie haben die Frage selbst richtig beantwortet - Ihre Schwiegereltern müssen da nicht genannt werden.
2. Ja, Sie müssen das Zusatzblatt 7 ausfüllen. Sie bilden mit Ihren Schwiegerletern zusammen eine Haushaltsgemeinschaft.
3. Im Fall des Zusammenlebens mit Verwandten oder Verschwägerten wird eine finanzielle Unterstützung - hier: durch unentgeltliches Zurverfügungstellen von Wohnraum - vermutet. Diese Vermutung kann widerlegt werden. In § 9 Absatz 5 SDGB II heißt es:
" Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinnschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, sowiet dies nach deren (damit sind die Schwiegereltern gemeint ) Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
Die Vermutung greift erst dann ein, wenn Ihre Schwiegereltern über Einkommen und Vermögen oberhalb der Freibeträge nach § 1 Absatz 2 Alg II - VO verfügen. Das auszurechnen sprengt diesen Rahmen, zumal dann nähere Einzelheiten über sämtliche Einkünfte und Vermögen Ihrer Schwiegereltern hier erforderlich wären.
Sie sollten versuchen, die Unterstützungsvermutung zu widerlegen. Dafür genügt eine einfache schriftlichen Erklärung . Es muss aufgrund der Erklärung für die Alg II- Behörde nachvollziehbar sein, dass eine Unterstützung durch Ihre Schwiegereltern nicht in Betracht kommt . Es dürfte genügen, wenn Sie hinweisen auf den vorläufigen Charakter Ihres Aufenthalts bei Ihren Schwiegereltern, dass Sie erst kurz dort sind und nicht dort zu bleiben gedenken, und dass Ihre Schwiegerletern nur die und die Einkünfte haben.
4. Nein.
5. siehe Antwort 3, dasselbe gilt für jede andere Unterstützung.
6. Das Sozialamt wäre berechtigt, die Schwiegereltern für ( an Ihre Frau ) erbrachte SGB-II-Leistungen in Regress zu nehmen, wenn deren Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern wieder aufgelebt wären. Dies kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter, und wünsche Ihnen einen guten Start in Ihrer neuen Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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