guten tag, im januar 1996 hatte ich einen unverschuldeten autounfall (100 %). ich wurde unfallbedingt von meinem arbeitgeber ende 96 gekündigt. schmerzensgeld und haushaltsführungsschaden wurden bereits von der versicherung abgefunden (ende 1998). eine neue arbeit habe ich seit dem unfall nicht wieder gefunden. offen ist der erwerbsschaden. ich erhielt nach dem unfall lohnfortzahlung, 78 wochen krankengeld und im anschluss 12 Monate alg I. von der gegnerischen versicherung erhielt ich immer die ausgleichszahlungen zwischen den lohnersatzleistungen und dem nettoverdienst. ich wurde von der versicherung so gestellt, als hätte ich nach dem unfall nicht aufgehört zu arbeiten. nachdem das alg I im jahre 1999 ausgelaufen war, erhielt ich den vollen nettomonatsverdienst. jährlich wird der verdienstausfall von der versicherung dynamisiert. seit dem 6.6.06 bin ich unfallbedingt berentet auf zeit (bis zum 30.6.08). rentenzahlung ab 1.1.07. die versicherung zahlt die differenz zwischen rente und nettoverdienst.ca. 4 monate vor ablauf der erwerbsminderungsrente muss ich einen antrag auf verlängerung der rente stellen, für den fall, dass mich meine ärzte weiterhin als erwerbsunfähig beurteilen. für den fall, dass die rentenversicherung mich nach der begutachtung widererwarten als erwerbsfähig beurteilt, werde ich widerspruch gegen den Rentenentzug einlegen, möglicherweise auch die Sozialgerichte anrufen. nun meine frage: ist die versicherung verpflichtet, mir wieder den vollen verdienstausfall zu zahlen, auch wenn ich das widerspruchs/klageverfahren gegen die drv-bund führe, was ja einige jahre bis zu einer rechtskräftigen entscheidung dauern könnte, oder verstosse ich gegen den § 254 bgb (schadenminderungspflicht), wenn ich gegen den verwaltungsakt widerspruch und klage einlege? in der zeit, wo ich gegen den bescheid rechtsmittel einlege, kann ich durch erwerbsarbeit den schaden eben nicht mindern, kann mich auch nicht auf dem Arbeitsmarkt bewerben und mich nicht bei der agentur für arbeit dem arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, sondern dieses alles erst, nachdem ein rechtskräftiges urteil am ende bestätigt, dass erwerbsfähigkeit doch ab rentenverlängerung vorliegt. ich meine, der versicherer müsste den vollen schadenersatz leisten, bis ein rechtskräftiges urteil über die rente erfolgt ist. wenn nicht, hätte ja dies zur folge, dass ich meine grundrechte als bürger gegen einen bescheid einer behörde zu widersprechen, nicht wahrnehmen könnte. ich bin auf den schadenersatz angewiesen. die rente ist unfallabhängig und das öffentliche recht sollte doch über dem zivilrecht stehen. damit müsste der versicherer doch auch das risiko für die weiterzahlung des unfallbedingten verdienstausfalles tragen, bis eben über den bescheid der drv-bund rechtskräftig entschieden wurde. denn nur durch das unfallereignis bin ich in die situation gekommen, überhaupt eine gesetzliche rente zu beantragen. sollte die versicherung tatsächlich den verdienstausfall einstellen dürfen, nachdem ich widerspruch gegen einen rentenentzug und möglicherweise klage beim sozialgericht einlege, bitte ich um Mitteilung des Urteils, aus dem ersichtlich ist, dass die versicherung den schadenersatz einstellen darf und ich somit einen verstoss gegen den § 254 bgb begangen habe. ich hoffe, den sachverhalt plausibel geschildert zu haben und bitte um eine antwort. mit freundlichen grüssen