Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorab: Eine abschließende Prüfung ist nur dann möglich, wenn der von Ihnen zu verwenden beabsichtigte Name bekannt ist. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung anhand Ihrer Darstellung zu geben.
Hier ist insbesondere das Markenrecht, das Domainrecht, das (Firmen-) Namensrecht nach § 12 BGB
bzw. 17 f. HGB sowie das Wettbewerbsrecht (UWG) zu prüfen. Nachfolgend möchte ich Ihnen dies gerne im Rahmen dieser Erstberatung darstellen.
1. Markenrecht
Zunächst ist hier Markenrecht zu prüfen.
Hierbei wäre zunächst zu prüfen, ob der beabsichtigte Name oder ein sehr ähnlicher Name markenrechtlich geschützt ist.
Hierzu müsste eine Markenrecherche über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt werden.
Eine solche Recherche kann zwar nie 100% Sicherheit bieten, es ist aber ein wichtiger Anhaltspunkt und daher unbedingt zu empfehlen. Hierzu sollten Sie gegebenenfalls einen in Markenrecht erfahrenen Kollegen beauftragen.
Sollte z.B. der Name des anderen Domaininhabers aus Ihrem Beispiel markenrechtlich geschützt sein, würde aufgrund der Zeichenähnlichkeit (=Schreibweise) viel für eine Verwechslungsgefahr und damit eine markenrechtliche Bedenklichkeit sprechen.
2. Domainnamensrechtrecht (§ 12 BGB
)
Das Domainnamensrechtrecht ist in solchen Fällen immer zu prüfen. Das Domainrecht greift grundsätzlich nur dann, wenn eine identische Bezeichnung verwendet wird, was hier nicht der Fall ist.
Ansprüche nach Domainnamensrecht scheiden somit voraussichtlich aus.
3. Firmen-Namensrecht
Des Weiteren könnte ich hier noch das Namensrecht im Hinblick auf die Firma bzw. genauer gesagt die Geschäftsbezeichnung aus § 12 BGB
bzw. 17 HGB betroffen und sogar verletzt sein.
Voraussetzung ist entweder eine Namensidentität (diese liegt hier nicht vor) oder eine Irreführung durch zu starke Anlehnung (also vom Wortlaut) der einen Geschäftsbeziehung an die andere. Im Bereich des Markenrechts oder Domainrechts würde man diesen Tatbestand mit „Verwechslungsgefahr" umschreiben. Aus den oben genannten Gründen (sehr ähnliche Schreibweise) würde man meines Erachtens auch hier zu dem Ergebnis kommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise (also insbesondere Verbraucher/Kunden über die Identität der Firma getäuscht werden könnten. Mit anderen Worten besteht meines Erachtens ein Problem im Hinblick auf die Unterscheidungskraft.
4. Wettbewerbsrecht
Schließlich wäre der Vollständigkeit halber noch Wettbewerbsrecht zu prüfen. Hier käme eine Behinderung eines Mitbewerbers durch eine sogenannte Rufausbeutung im Wege der zu starken Anlehnung an den Namen der Konkurrenz in Betracht. Dieses wäre nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung dann der Fall, wenn eine sehr starke Anlehnung an den Namen/die geschäftliche Bezeichnung vorliegt und hierdurch praktisch versucht wird, an den geschäftlichen Erfolg anzuknüpfen bzw. aufzubauen.
Kriterien sind hierfür zum Beispiel der Name, der Außenauftritt (Website, Werbung etc.) und das Verhalten am Markt.
Bei den von Ihnen dargestellten Beispielen habe ich aus den oben genannten Gründen erhebliche Bedenken. Für eine abschließende Prüfung müsste allerdings der konkrete Name, wie bereits mitgeteilt, bekannt sein.
Wie gesagt könnten Sie über das Internet und insbesondere über die Recherchemaske des DPMA auf der Website des DPMA in München recherchieren.
Eine weitere Idee, was Ihre Region angeht wäre bei der örtlichen IHK anzufragen.
Auch könnten Sie ins Handelsregister schauen. Hier finden Sie sicherlich Anbieter über das Internet, die dies ermöglichen.
Aus den oben genannten Gründen sollten Sie bitte auch bei einem nicht örtlichen Pflegedienst und Namensgleichheit bzw. starker Namensähnlichkeit vorsichtig sein.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht