Rechtsanwalt Geyer und Frau Rechtsanwältin True-Bohle möchte ich diese Zusatzfrage an einen dritten Rechtsanwalt richten: Sind folgende Aussagen korrekt: Da der schuldrechtliche Anspruch auf Nutzungsunterlassung nach Ziffer 1 des Vertrags ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch (der demgemäß auf die Erben von D, E, F und G übergeht) ist, sollte A, sofern er sein Grundstück an J verkaufen will, mit J im Kaufvertrag nicht nur vereinbaren, dass J die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten übernehmen muß. ... Dieser eigenständige Anspruch erlischt - anders als der Anspruch aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - welcher ebenfalls einen eigenständigen dinglich (welcher aber wegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1061 BGB: Tod des Nießbrauchers">§ 1061 BGB</a> nach dem Tod von D, E, F und G erlischt) abgesicherten Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks darstellt, nicht mit dem Tod von D, E, F und G sondern geht auf die Erben von D, E, F und G über (der Vertrag läuft ja bis 1.9.2000). ... Damit bliebe aber die Interessenlage bezüglich derjenigen Rechtsnachfolger, die das Grundstück durch Kauf erwerben und auch an die Nutzungsbeschränkung gebunden werden sollen, unberücksichtigt!