In einem heute geführten gemeinsamen Gespräch mit mehreren Mitarbeitern des Finanzamtes wurden noch die Vorschriften des §173 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie §177 AO Abs. 1 erörtert, jedoch beide im hiesigen Fall nicht für anwendbar gehalten, da der durch Einreichung der Einkommensteuererklärung geänderte Einkommensteuerbescheid nicht in einem hierfür notwendigen Zusammenhang mit dem unabänderbaren Grundlagenbescheid stehe, welcher durch Einreichung der Feststellungserklärung nicht mehr geändert werden kann. ... [1] §173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wg. neuer Tatsachen oder Beweismittel): Änderung Einkommensteuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen (eingereichte Steuererklärung) bei unbeachtlichem groben Verschulden, da die Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer stehen. - Ist eine verspätet eingereichte Steuererklärung eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache? ... [3] Gibt es irgendwelche anderen Möglichkeiten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unzumutbare Härte, Widerruf der nach Treu und Glauben erstellten Einkommensteuererklärung in Erwartung einer geringen Steuernachzahlung) diese Steuernachzahlung (die eine Insolvenz unseres Unternehmens zur Folge hätte) zu vermeiden?