Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beide Aussagen sind richtig. Sie müssen die unterschiedliche Punkte: Zum einen Strafverfolgungsverjährung und zum anderen Festsetzungsverjährung auseinanderhalten. Beginn, Hemmung und Unterbrechen der Verjährung stellen sich in Steuer- und Strafrecht vollkommen unterschiedlich dar. Der Verjährungsbeginn knüpft im Strafrecht an die Beendigung der Tat an, § 78 a StGB
, im Steuerrecht an §§ 169 ff. AO
, wobei noch § 171 Abs. 5 Ao zu beachten ist. Diese Norm verhindert, dass eine steuerliche Festsetzungsverjährung vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährung eintreten kann. Dies hat zur Folge, dass steuerlich noch Einkommensteuerbescheide ergehen können und somit eine Steuer festgesetzt werden kann, die Tat steuerstrafrechtlich allerdings bereits verjährt ist, also zum Beispiel keine Geldstrafe gegen den Hinterzieher (mehr) festgesetzt werden kann.
Insoweit kann ich mir deshalb auch noch vorstellen, ob und wie Frau Schwarzer für in den 80 er Jahren vereinnahmte Zinsen heute noch Steuer zahlen muss bzw. gezahlt hat. Selbst wenn Frau Schwarzer keine Selbstanzeige oder keine wirksame Selbstanzeige abgegeben hätte, wäre für in den 80 er Jahren vereinnahmte Zinsen heute keine Steuern mehr darauf zu entrichten, da die Festsetzung im Besteuerungsverfahren selbst bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung die hinterzogene Steuer allenfalls noch rückwirkend für die vergangenen 10 Jahre festgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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"... allenfalls noch rückwirkend für die vergangenen 10 Jahre festgesetzt werden kann.
Genau das ist mir immer noch nicht klar. Können bzw. müssen n a c h Ablauf der 10 jährigen Festsetzungsfrist trotzdem noch die letzten 10 Jahre versteuert und evtl. sogar noch mit 6 % Zins bestraft werden?
Zinsen (in Höhe von 0,5 im Monat) werden immer festgesetzt, wenn Sie mit der Nachzahlung von Steuern in verzug sind, § 238 AO
. Hierbei spielt es keine Rolle, ob jemand eine Steuerhinterziehung begangen hat oder nicht. Zinsen müssen auch von steuerehrlichen Bürgern bezahlt werden; es handelt sich nicht um einen Strfzins oder ähnlichem.
Zur Festsetzungsverjährung ein Beispiel, damit es vielleicht klarer für Sie wird:
Sie haben zb vorsätzlich eine unrichtige/unvollständige Einkommensteuererklärung für den VZ 1995 abgegeben. Der Bescheid des Finanzamtes ergeht dann am 23.11.1996. Die steuerliche Verjährung beginnt dann am 1.1.1997 und endet bei einer Steuerhinterziehung am 31.12.2006. Falls die Steuerhinterziehung zb am 16.04.2014 entdeckt wird, kann sodann nicht mehr die Steuer erhöht werden, da die Festsetzungsfrist von 10 Jahren bereits abgelaufen ist. Wenn die Tat dagegen am 15.4.2006 entdeckt wurde, kann das Finanzamt noch einer geänderten Bescheid erlassen und höhere Steuer beitreiben. Die strafrechtliche Verjährung beginnt vorliegend am 23.11.1996 und würde am 22.11.2001 grundsätzlich enden.
Es müssen also nicht die letzten 10 Jahre versteuert werden, sondern nur 1 Jahr, wenn sich die Tat (Steuerhinterziehung) auch nur auf ein Steuerjahr bezieht; das Finanzamt hat lediglich 10 Jahre Zeit für ein Steuerjahr die Steuer nachträglich zu erhöhen. Falls jedes Jahr zb Steuern hinterzogen wurden, verlängert sich entsprechend für jedes Jahr die Festsetzungsverjährung.
Die 0,5 % p.a. im Monat ist nur ein Verzugszins; dagegen muss derzeit bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 € noch ein Strafzuschlag von 5 % bezahlt werden. Vielleicht meinen Sie das?