Mit diesem Strafbefehl wird ihm zur Last gelegt, grob verkehrswidrig falsch überholt zu haben strafbar als Gefährdung des Straßenverkehrs rechtlich zusammentreffend mit Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, 69, 69 a StGB. ... Was tatsächlich passiert ist: Auf einer schnurgeraden Strecke, beschränkt auf 80 km/h aber KEIN Überholverbot hat mein Mann eine Kolonne von ca. 5 Fahrzeugen überholt, die ca. 60 km/h fuhren. Den Überholvorgang hat er dann hinter dem ersten Fahrzeug der Kolonne (der, der uns angezeigt hat) beendet, da in ca. 500 m Entfernung Gegenverkehr kam und mein Mann als defensiver Fahrer (seit 16 Jahren unfallfrei) niemanden gefährden wollte.