Es handelt sich um eine Kündigung nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. ... § 13 Schönheitsreparaturen 1.Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Miet¬verhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen. ... Dem Mieter obliegt der Beweis, daß die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durch¬geführt worden sind. 5.Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als: bei Küche, Bad, WC:bei allen anderen Räumen: 7 Monate mit 20 %23 Monate mit 60 %12 Monate mit 20 %36 Monate mit 60 % 11 Monate mit 30 %27 Monate mit 70 %18 Monate mit 30 %42 Monate mit 70 % 15 Monate mit 40 %31 Monate mit 80 %24 Monate mit 40 %48 Monate mit 80 % 19 Monate mit 50 %34 Monate mit 90 %30 Monate mit 50 %54 Monate mit 90 % Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Ma¬lerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, daß dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.