. §13 Beendigung des Mietverhältnisses 1.Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur schriftlich möglich. 2.Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter unter Setzung einer Nachfrist auf die Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen.. 3.Erfolgt der Auszug des Mieters vor Vertragsende oder vor Ablauf einer Räumungsfrist, so haftet der Mieter bis zu Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf der Räumungsfrist für alle aufkommenden Schäden. 4.Der Mieter ermächtigt den Vermieter hierdurch, über zurückgelassene Gegenstände des Mieters frei zu verfügen, die dieser trotz zweimaliger Aufforderung oder innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Auszug oder Räumung nicht entfernt. 5.Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann.