bei Mietung der neuen Wohnung war eine Dachbodenkammer tatsächlich nicht endgültig geklärt. Dann hiess es nein. Bei Ansicht des Dachbodens waren zwei Kammern frei, ohne Schloss und eine weitere Wohnung in Renovierung.
Daraufhin erfolgte eine Anfrage beim Vermieter, ob dann nicht ein Abteil zur Wohung gehört.
Als Antwort kam ein an die Mieter persönlich gerichtetes Schreiben (!) mit vorgefertigten Nummer-Aufklebern. Dieser sollte bis zum 27.05.2024 an das entsprechende Abteil des Mieters zur Kennzeichnung u. Zuordnung angebracht werden. So mit eigenem Schloss bei einem Abteil erfolgt.
Nun wollte der Vermieter zunächst eine telefonisch am 11.07.2024 angekündigte Räumung bis Montag. Das wurde von mir abgelehnt. Auch mangels Transportorganisation und Körperbehinderung. Diese war von Anfang an bekannt.
Aufgrund des oben genannten Zusammenhangs gehe ich davon aus, dass nach 6 Wochen (!) unter Befolgung der im Schreiben enthaltenen Anweisung und des eigenen Schlosses vor dem ehemals einem leeren Abteil dieses mir zur Nutzung gehört.
Der Vermieter will eine Räumung allerdings jetzt mit etwas längerer Frist.
Wenn der allerdings da seine Abteile nicht organisiert bekommt, ist das hin und her auch kein Mieterproblem.
basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen gehe ich davon aus, dass Ihnen der Vermieter durch das persönlich an Sie gerichtete Schreiben mit den Aufklebern zur Kennzeichnung eines Abteils ein Nutzungsrecht an einem Dachbodenabteil eingeräumt hat.
1.
Wenn der Abstellraum Teil der vermieteten Fläche ist, kann der Vermieter nicht einseitig die Nutzung des Abstellraums untersagen. Dies wäre nur mit Ihrer Zustimmung zulässig.
Ein mitvermieteter Dachboden kann auch nicht einfach separat und losgelöst vom Wohnungsmietvertrag gekündigt werden.
2.
Sie können Ihre Einwilligung zu einer Änderung davon abhängig machen, dass der Vermieter sich auf seine Kosten um den Umzug der gelagerten Gegenstände kümmert. Auch eine angemessene Anpassung des Mietzinses käme in Betracht, da Ihnen Abstellfläche vertragswidrig entzogen wird.
3.
Der Vermieter hätte bei mitvermietetem Dachboden keinen Anspruch auf Räumung ohne wirksame Kündigung des gesamten Mietvertrages unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Eine einseitig vom Vermieter gesetzte kurze Räumungsfrist von wenigen Wochen, nachdem Sie das Abteil bereits 6 Wochen genutzt haben, halte ich für unangemessen kurz. Insbesondere angesichts Ihrer Behinderung und dem Umstand, dass neuer Stauraum erst noch besorgt werden müsste.
4.
Zusammenfassend spricht viel dafür, dass Sie das Abteil weiter nutzen dürfen und der Vermieter kein Recht hat, eine kurzfristige Räumung zu verlangen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich Ihnen aber, anwaltlichen Rat einzuholen und den genauen Mietvertrag prüfen zu lassen.