Änderung eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheides
Bei den beiden letztgenannten handelt es um einen Geschäftsbetrieb, der aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Teil seiner Einnahmen als Einzelunternehmer (Berufsbetreuer) ohne Berechnung der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) erzielt, die übrigen Einnahmen (IT-Techniker u. a.) werden von einer Kommanditgesellschaft (Gesellschafter sind Steuerpflichtiger und Ehefrau) erzielt. ... [1] §173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wg. neuer Tatsachen oder Beweismittel): Änderung Einkommensteuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen (eingereichte Steuererklärung) bei unbeachtlichem groben Verschulden, da die Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer stehen. - Ist eine verspätet eingereichte Steuererklärung eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache?