Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Hinsichtlich Ihrer Problematik der Erstellung der Einkommensteuererklärung wird sich dieses wohl auf die sich aus den geschlossenen Immobilienfonds ergeben.
Diese werden vermutlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, da meines Erachtens lediglich offenen Immobilienfonds Einkünfte aus Kapitalvermögen führen werden.
Daneben werden etwaig noch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, die jedoch für die laufenden Jahre im Hinblick auf den vertikalen Verlustausgleich keine Rolle spielen, da der Gesetzgeber diese Einkünfte diesbezüglich nicht zugelassen hat.
Es wäre allenfalls ein periodenübergreifender Verlustausgleich innerhalb dieser Einkunftsart möglich, so dass negative Einkünfte bzw. Einkünfte von EUR 0,00 für das Jahr 2005 keine Rolle spielen würden.
Mangels Relevanz, insbesondere solange Sie die Anteile nicht in einem Betriebsvermögen halten, wovon ich nach Ihrem Vortrag ausgehe, werden die Belege auf diesbezügliche Belege im Rahmen einer zügigen Veranlagung verzichten.
Da wir uns im Überschusseinkunftsbereich aufhalten, kommt es streng auf das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG
an, so dass Sie überprüfen müssten, ob etwaige positive oder negative Einkünfte sich in 2005 oder erst in 2006 realisieren.
Dies hängt auch davon ab, inwieweit Sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der geschlossenen Immobilienfonds nachzuweisen haben.
Ich denke, ein offenes Wort mit dem Veranlagungssachbearbeiter der Einkommen-steuer würde sicher nicht nur für ein angenehmes Klima sorgen, sondern zu einem vernünftig förderlich sein.
Sollte hinsichtlich dieser insbesondere negativen Einkünfte entweder Vorerfahrungen bestehen, bzw. sich nach Ihrem Vortrag und der Veranlagung für 2005 ergeben, wäre sicher ein Antrag auf Herabsetzung der etwaigen Einkommensteuervorauszah-lungen nützlich, um für die Zukunft vorzusorgen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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