Sehr geehrterter Ratsuchender,
leider ist eine Ferndiagnose - gerade bezüglich eines laufenden Verfahrens - ohne Kenntnis der Klageschrift, Ihrer Schreiben und der richterlichen Hinweise schwer möglich.
Ihre Frage bezieht sich auf Verjährung und USt.
1.
Ich nehme an, dass sich der Kläger auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (wegen Nichteintritt des bezweckten Erfolges) beruft.
Dieser verjährt in drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch könnte erst mit Ende des Vertrages entstehen, denn bis zum Vertragsablauf hätte ja noch eine Gegenleistung erbracht werden können.
Endete das erste Vertragsjahr tatsächlich erst im Januar 2016, wäre Verjährung erst Ende 2019 eingetreten ist.
2.
Da das ohne rechtlichen Grund Erlangte herauszugeben ist, so bezieht sich das auf die tatsächliche Zahlung also Inklusive Umsatzsteuer.
Sie müssten sich daher auf Entreicherung (Umsatzsteuer wurde an das Finanzamt abgeführt) berufen.
(Es ist nicht so einfach wie beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen, wo bei Unternehmern nur Netto-Beträge den Schaden darstellen.)
Dies kann ich Ihnen im Moment nicht beantworten, komme aber darauf zurück.
Es ist Ihnen dringend anzuraten anwaltliche Vertretung für das Verfahren zu holen, allein schon aus dem Grund der Waffengleichheit.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt