Sehr geehrterter Ratsuchender,
leider ist eine Ferndiagnose - gerade bezüglich eines laufenden Verfahrens - ohne Kenntnis der Klageschrift, Ihrer Schreiben und der richterlichen Hinweise schwer möglich.
Ihre Frage bezieht sich auf Verjährung und USt.
1.
Ich nehme an, dass sich der Kläger auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (wegen Nichteintritt des bezweckten Erfolges) beruft.
Dieser verjährt in drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Der Anspruch könnte erst mit Ende des Vertrages entstehen, denn bis zum Vertragsablauf hätte ja noch eine Gegenleistung erbracht werden können.
Endete das erste Vertragsjahr tatsächlich erst im Januar 2016, wäre Verjährung erst Ende 2019 eingetreten ist.
2.
Da das ohne rechtlichen Grund Erlangte herauszugeben ist, so bezieht sich das auf die tatsächliche Zahlung also Inklusive Umsatzsteuer.
Sie müssten sich daher auf Entreicherung (Umsatzsteuer wurde an das Finanzamt abgeführt) berufen.
(Es ist nicht so einfach wie beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen, wo bei Unternehmern nur Netto-Beträge den Schaden darstellen.)
Dies kann ich Ihnen im Moment nicht beantworten, komme aber darauf zurück.
Es ist Ihnen dringend anzuraten anwaltliche Vertretung für das Verfahren zu holen, allein schon aus dem Grund der Waffengleichheit.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
zunächst danke für die Fallbeantwortung, jedoch erfolgte diese nicht vollständig auf die Gesamtsituation
und bitte Sie um eine Beantwortung folgender offener Punkte wie …
… Klageeinreichung mit Mwst. und hierzu 5 % Zinsen ab Klage, was folglich
ein unzulässiger Zinsanspruch auf Mwst. darstellt ?
… Vertragsstörung, wie ...
...1,zunächst gleich nach Vertragsunterzeichnung 2 Tage später die Weitergabe an
Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt
...2,nach telef. sowie schriftlicher Klärung sodann Zahlung vorgenommen wie in Rechnung gestellt
1200 zzgl. Mwst 19 %
...3, ein Angebot für unser Hausprojekt zu Putzarbeiten Innen & Aussen nicht erstellt und folglich anstelle
Angebot zu erstellen wurde zugleich 30.07.2015 der Vertrag gekündigt, womit er folglich im weiteren
weder Angebot noch Reaktion sonstiger Art zeigte.
Im Individualvertrag wurde Rückanspruch ausgeschlossen bei selbst verschuldeter Vertragsstörung, die
hier vorliegt und deshalb nicht die Rede von nicht erbrachter Leistung im raum steht.
… Verjährung ensteht mit Fälligkeit der Zahlung, weshalb sollte die Verjährung folglich mit Ende des
1 Vertragsjahr noch bestehen und insbesondere wenn eine Rückforderung obwohl Vertrag gekündigt
über 3 Jahre nie erfolgte ?
Der Gegener hatte ja Klage im schriftlichen Verfahren eingereicht, jedoch der Richter hatte einfach zugleich
einen sehr kurzfristigen Gerichtstermin bestimmt obwohl er noch nicht meine Klageerwiderung vorliegen hatte. Dann bei Gerichtstermin wo Kläger nicht gekommen ist, kein Vers.-Urteil / Klageabweisung erlassen mit der Ausrede er hat vom Klägeranwalt keine Bestätigung weil die Terminladung wohl zu kurz war.
Der Richter ist auffällig, für eigene Rechtsauffassungen getreu dem Motto was Ihnen nicht gefällt können Sie ja beim LG evtl heilen lassen.
Meine Überlegung besteht einen Rechtsanwalt noch bei AG einzusetzen aus diesen Gründen, werde beim
Kläger um Einverständnis auf schriftliche Entscheidung anfragen und daher vorab die Voranfrage ob Sie im
Fall schriftlichen Verfahren den Fall bearbeiten würden womit das Kostenrisiko noch im Rahmen bleibt im
Verhältnis zur Rückforderung.
Mein Dank vorab, für eine Beantwortung der noch offene Fragen.
MfG
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Rechtsstreit auf diesem Wege nicht lösen (s.o.).
Fragen zum Prozess gehen weit über die Ursprungsfrage hinaus.
Da ich Ihre Anschrift nicht kenne und mir das Amtsgericht nicht bekannt ist, kann ich Ihnen die Übernahme der Angelegenheit nicht zusagen.
Zinsen auf den Rückzahlungsanspruch (dann auch bezüglich der Umsatzsteuer) sind durchaus zulässig, nur dann nicht, wenn Sie entreichert sind (s.o.).
Es geht bei Ihnen um die Rückforderung der Gegenleistung und dieser Anspruch entsteht erst und wird erst fällig, wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann.
Zum vertraglichen Ausschluss der Rückforderung - den Sie bisher nicht mitgeteilt hatten - kann ich ohne Kenntnis des Wortlautes nichts sagen.
Beauftragen Sie rechtlichen Beistand in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine erste rechtliche Einschätzung war korrekt.
Die "tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer [mindert] den Bereichungsanspruch (BGH; Urt. v. 21.01.2015 - KZR 90/13
, Rdnr. 40).
Sie müssen sich auf Entreicherung berufen und die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt belegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt