Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparturen nocht nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gem. §4 Nr. 8 die Schönheitsreparturen trägt, verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlageseines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. ... Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, das ein Verschulden nicht vorgelegen hat. 4) Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Auffroderung auf Kosten des Mieter vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.