Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Anliegen:
Grundsätzlich ist nach § 546 BGB
die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
Mängel an der Mietsache sind, insofern sie nicht lediglich unter vertragsgemäße Abnutzung fallen, vom Mieter zu beseitigen bzw. die Kosten zur Beseitigung zu Übernehmen. Bei der Kostenübernahme sind nur solche Kosten zu übernehmen, die für eine angemessene Beseitigung anfallen.
Nach Ihrem Vortrag sind die Glasscheibe in der Dunstabzugshaube und der zerbrochene Lattenrost keine Mängel die lediglich auf die vertragsgemäße Abnutzung zurück zu führen sind. Da es sich zudem um Mängel handelt, die nicht ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar sind, kann der Vermieter diese nach Übergabe der Wohnung nachträglich als Mängel in das Übergabeprotokoll aufnehmen. Diese Mängel sind, da Sie diese nicht bestreiten, von Ihnen zu beseitigen bzw. die Beseitigungskosten zu übernehmen.
Insofern es sich bei den Flecken im Teppich tatsächlich um vertragsgemäße Abnutzung handelt, haben Sie die Beseitigung nicht zu tragen. Handelt es sich andererseits um Brandflecken, die wohl nicht unter die gewöhnliche Abnutzung fallen dürften, sind diese von Ihnen zu beseitigen bzw. die Kosten für die Beseitigung zu übernehmen.
Nach § 535 BGB
ist der Vermieter verpflichtet die Mietsache im vertragsgemäßem Gebrauch zu erhalten. Der Briefkasten ist Bestandteil des Mietgegenstandes. Während der Mietzeit hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, Schäden an der Mietsache dem Vermieter zu melden, damit dieser seiner Pflicht nachkommen kann.
Meiner Auffassung nach hat das Risiko, dass der Briefkasten durch den Postboten beschädigt wird, nicht der Mieter sonder der Vermieter zu tragen. Der Briefkasten ist ein Gegenstand, der nicht nur durch den Mieter sondern auch durch Dritte (Postboten etc.) benutzt wird. Dessen muss sich der Vermieter aus objektiver Sicht auch bewusst sein.
Mithin sind Schäden am Briefkasten die nicht durch den Mieter verursacht wurden auch nicht von diesem zu tragen.
Gem. § 548 BGB
kann der Vermieter sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Ersatzansprüche hinsichtlich der Mängelbeseitigung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
Bezüglich der Schimmelflecken werden Sie im Nachgang wohl keine Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen. Hier hätten Sie während der Mietzeit diesen Mangel dem Vermieter mit einer Fristsetzung zur Beseitigung anzeigen müssen, um gegebenenfalls eine Mietminderung geltend machen zu können. Zudem sehe ich laut Ihren Ausführungen wenig Erfolg bezüglich der Beweisbarkeit.
Im Ergebnis werden Sie für die Mängel mit Ausnahme der Schäden am Briefkasten, die nicht unter die gewöhnliche Abnutzung fallen, die Beseitigungskosten tragen müssen.
2. Anliegen
Der Vermieter hat dem Mieter die Nutzung der Mietsache mit Vertragsbeginn einzuräumen. Dazu bedarf es logischerweise der Übergabe der Mietsache.
Wenn der Mietbeginn am 01.04. war, dann hat der Vermieter Ihnen die Wohnung spätestens am 01.04. um 0.00 Uhr zur Verfügung zu stellen.
Seine Argumentation, dass er grundsätzlich am Sonntag keine Übergabe macht, greift nicht. Er hat sich vertraglich verpflichtet, dass er Ihnen die Wohnung am 01.04. zum Gebrauch überlässt.
Da er dass nicht getan hat, hat er sich vertragswidrig verhalten und ist Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Ersatzfähig sind dabei z.B. Kosten für eine ander Unterkunft oder auch Erstattung der Miete für die Zeit, in der Sie die Wohnung nicht nutzen konnten.
Bezüglich der fehlenden Gegenstände, die Vertragsbestandteil sind, liegt ebenfalls vertragswidriges Verhalten Ihres Vermieters vor.
Sie haben die Möglichkeit eine entsprechende Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist die Mängel nicht beseitigt hat bzw. die Gegenstände nicht herbeigeschafft hat.
Gegebenenfalls können vorbehaltlich einer näheren Prüfung Schadensersatzansprüche z.B. für die Anschaffung eines Kühlschranks geltend gemacht werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten zu können.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
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