Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nießbrauch bedeutet grundsätzlich eine ganz umfassendes Nutzungsrecht, was auch die Vermietung einschließt.
Der Nießbrauch ist das "unveräußerliche (nicht übertragbare)" und "unvererbliche" absolute (persönliche) Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.
Die Kosten eines Mietvertrages etc. hat aber der Nießbrauchnehmer zu tragen, wenn er eine Vermietung anstrebt und später vollzieht.
Der Eigentümer hat damit das Nutzungsrecht bei zum Erlöschen des Nießbrauchrechts verloren, wenn man sich nicht anders einigt.
Eine Verpflichtung zur Vermietung besteht für den Nießbrauchnehmer jedoch nicht.
Der Nießbraucher hat aber für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
So kann auch ein Leerstand bedeuten, dass der Nießbrauchnehmer tätig werden muss.
Zum Sozialamt:
Dieses könnte nach meiner ersten Einschätzung durchaus verlangen, das eine Vermietung stattfindet, damit Erträge dadurch erzielt werden.
Da können Durchschnittsmieteinnahmen geschätzt und angesetzt werden.
Sie selbst können und dürfen nicht vermieten, solange das Nießbrauchrecht besteht.
Aber:
Sie könnten zum Unterhalt herangezogen werden. Dieses jedoch nur wenn die (potentiellen) Mieteinnahmen nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Nachfrage:
Ich bin hier seit 6 Jahren Eigentümer. Würde mir eine finanzielle Entschädigung zustehen wenn die Nießbrauchnehmerin nun das Haus verkauft bzw. die damit verknüpfte Schenkung widerruft?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung und Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Also verkaufen können Sie als Eigentümer nur, dass geht nicht durch den Nießbrauchnehmer, wenn er Ihnen die Immobilie gegen die Einräumung eines Nießbrauchrechts schenkweise übertragen hat.
Zur Schenkung:
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Dieses ist nur ganz ausnahmsweise der Fall und bietete keine Entschädigung.
Eine Rückübertragung wäre allenfalls wegen Verarmung des Schenkers möglich, ganz vorrangig wäre dann aber eine Vermietung durch den Nießbrauchnehmer.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt