§§ 489 und 490 BGB
vom 2.7.2005
15 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Fabian Sachse / Langen
Bei der Kündigung wäre allerdings eine dreimonatige Kündigungsfrist (§ 490 Abs. 2 BGB verweist insofern auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beachten. Schließlich ist gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die Kündigung erst 6 Monate nach dem Empfang des Darlehens möglich: 1. ... Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wäre ja eine Frist (bei einer Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB) von drei Monaten einzuhalten.