Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Vertrag ist soweit nicht zu beanstanden. Die Mindestlaufzeit von 2 Jahren ist auch angemessen und jedenfalls nicht zu beanstanden.
Auch die Regelungen zur Kündigung sind nicht zu beanstanden.
Sie können während der Laufzeit nicht ordentlich kündigen, sondern nur aus einem der genannten Gründe, also bei Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug.
Ist man nur vorübergehend krank, kann man aussetzen und die Laufzeit des Vertrages verlängert sich dann entsprechend nach hinten heraus.
Weiterhin kann man außerordentlich kündigen, wenn man umzieht. Dabei gibt es eine Entfernungsgrenze.
Die Rechtsprechung zieht hier auch die Grenze bei 25 bis 30 km.
Beim Umzug in einen anderen Ort oder Stadtteil kommt man sofort aus dem Vertrag heraus, wenn das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93
).
Etwas weitere oder schwierigere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. Wird eine Kündigung nur bei „Umzug von mindestens 50 km Entfernung" zugelassen, kann man die Klausel ignorieren (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.1990, Az: 12 O 190/90
).
Daher sind Sie mit mehr als 30 km auf der sicheren Seite und können den Vertrag außerordentlich kündigen. Da Sie schon gekündigt haben, bekräftigen Sie die Kündigung und zahlen für das letzte halbe Jahr auch nicht mehr.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.03.2011
|
21:07
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
01.03.2011 | 21:11
wie geht man bei der kmzählung aus? von meiner straße zu der straße des fitnessstudios oder nur von ortskern zu ortskern?
vielen dank schonmal im vorraus! ich wünschte ich hätte mich früher an sie gewandt!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.03.2011 | 21:13
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Man misst sozusagen von Tür zu Tür.
Wenn ich Ihnen bei der Kündigung bzw. deren Bekräftigung helfen soll, melden Sie sich gern per Email oder Telefon.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt