Das heißt: ist es Sohn X nun (ca. 6 Jahre nach Versterben der Erblasserin) nicht mehr möglich, das Wohnrecht ins Grundbuch einzutragen? ... Unsere diesbezügliche Hoffnung: die Klausel, dass das Wohnrecht innerhalb von 3 Monaten einzutragen ist (was nun vorbei ist), berührt die vermutlich 10-jährige Verjährungsfrist des Wohnrechts nicht. Denn das Wohnrecht verjährt wie gehabt erst in 10 Jahren, das heißt, mein Bruder X darf noch bis 2019 in der Wohnung bleiben, muss danach aber raus, weil sein Wohnrecht dann verjährt ist und er dies nicht durch Eintragung in das Grundbuch verhindern kann (wegen der Klausel im Testament).