Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1) Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten brauchen Sie solange keine Abgaben leisten, bis der Freibetrag nicht überschritten ist.
Dieser beträgt € 200.000,00 pro Kind (§ 16 ErbStG
) und alle zehn Jahre. Das bedeutet, dass keine Erbschaftssteuern anfallen, wenn dieser Freibetrag nicht überschritten wird, sodass dieser auch auf mehrere Jahrzehnte geteilt werden könnte.
2) Das lebenslange Wohnrecht ist ein Recht, welches im Grundbuch eingetragen werden sollte und eine Belastung des Grundstückes darstellt.
Dieses Recht gibt Ihrer Mutter die Möglichkeit jederzeit frei über das Haus/Wohnung zu bestimmen und lebenslang darin wohnen zu bleiben (§ 1093 BGB
). Kündigungen sind hierbei nicht zulässig.
3) Selbstverständlich kann Ihnen ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, sodass Ihnen zuerst das Haus zum Kauf angeboten werden muss. Dieses sollte praktischerweise mit in den notariellen Vertrag aufgenommen werden.
4) Wenn als Eigentümerin Ihre Schwester eingetragen ist und sie dieses auch im Wege des Erbrechtes erhält und Sie nicht im Geschäft Ihres Ehemannes steht, muss sie auch für seine Verfehlungen nicht haften, denn das Haus steht in ihrem Eigentum, welches vor dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes geschützt ist.
5) Dieses sollte im notariellen Vertrag mit reingeschrieben werden, da die gesetzliche Regelung eben genau dies vorsieht, dass der Wohnberechtigte auch die Kosten zu tragen hat (§§ 1093
, 1041 BGB
).
6) Sie haben Recht damit, dass ein lebenslanges Wohnrecht natürlich den Schenkungswert der Immobilie verringert, je nach aktuellem Alter und der jeweiligen Lebenserwartung und der Größe der Wohnfläche.
Die Transferzahlung sollte auch im Vertrag mitgeregelt werden und dort genau die Beträge aufgeführt, die an einem bestimmten Datum zu leisten sind, sodass diese mit ablauf des jeweiligen Datums fällig sind. Auch sollte sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, um Ihnen im Bedarfsfall schnell einen Titel zu gewähren, mit dem Sie vollstrecken können.
Diese Antwort ist vom 10.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke nochmals für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Zum besseren Verständnis muss ich noch mal nachfragen:
Wenn das Haus z.B. einen Wert von 200.000 € hätte, läge mein Anteil zunächst bei 100.000 €. Welche Summe kann in der Regel als Abzug für das lebenslange Wohnrecht meiner Mutter geltend gemacht werden? (Alter 62 Jahre)
Habe ich das richtig verstanden, dass meine Mutter das Haus rein steuerlich betrachtet eher meiner Schwester verkaufen sollte und mir dann das Geld schenken?
Was bedeutet "sofortige Zwangsvollstreckung" für einen Titel?
Sehr geehrter Fragesteller,
die sofortige Zwangsvollstreckung für einen Titel bedeutet, dass Sie mit diesem direkt zum Gerichtsvollzieher gehen können und kein Gerichtsverfahren mehr zwischengeschaltet ist. Das erspart sehr viel Zeit und Mühe.
Steuerlich wäre es ratsam, dass lediglich im Vertrag festgehalten wird, dass die Zuwendung der Schwester wegen des zu erwartbaren Erbes erfolgt und nicht eine bloße Schenkung ist.
Es macht diesbezüglich dann keinen Unterschied, ob Ihre Mutter das Haus an Ihre Schwester verkauft und Ihnen das Geld dann schenkt oder Ihre Schwester es direkt für das Erbe gibt.
Dies sollte nur im Vertrag mit aufgenommen werden.
Hinsichtlich des genauen Wohnrechtswertes kann ich Ihnen erst morgen Bescheid geben, wenn ich wieder im Büro bin.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Antwort 1) hat sich leider ein tippfehler eingeschlichen, wonach es korrekterweise heißen muss, dass der Freibetrag bei Kindern € 400.000,00 beträgt.
Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen sollten Sie den Notar darauf ansprechen, dass diese Zahlungen als Geldleistungen/Schenkungen von der Mutter gelten und nicht von den Geschwistern, da sonst die Freigrenze bei lediglich €€ 20.000,00 liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt